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Satzung

des

Internationalen Tierschutzvereins Grenzenlos e.V.

 

(beschlossen von der 10. Mitgliederversammlung am 4. September 2021 und eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode am 22. Oktober 2021)

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Internationaler Tierschutzverein Grenzenlos e.V“.

Der Verein hat seinen Sitz in: Kiebitzweg 24, D-29690 Schwarmstedt, Niedersachsen.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode unter der Geschäftsnummer 8VR607 eingetragen. Er wurde am 23. Juni 2001 gegründet.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2
Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Maßnahmen zum Schutz der Tiere auf internationaler Ebene.

Tierschutz darf durch staatliche Grenzen nicht beeinträchtigt oder behindert werden. In einem zusammenwachsenden Europa muss dem Schutz der Tiere ein hoher Stellenwert beigemessen werden. Insbesondere widmet der Verein sich der Aufgabe, Tiere in Süd- und Osteuropa vor Misshandlungen und Tötungen zu bewahren, ihnen ein artgerechtes Leben zu ermöglichen und ihre Lebensbedingungen durch gezielte Maßnahmen und Förderung zu verbessern. Dazu dienen Tierschutzprojekte, insbesondere die Kastration von Straßen- und Besitzerhunden und Katzen, die der ITV Grenzenlos gemeinsam mit anerkannten Partnern vor Ort und mit Unterstützung der zuständigen Behörden durchführt und finanziert. Ziel derartiger Aktionen ist eine dauerhafte Verbesserung des Tierschutzes vor Ort. Die Vermittlung von Hunden aus dem europäischen Ausland in Deutschland dient dem Zweck, überfüllte Tierheime von Partnern des ITV Grenzenlos zu entlasten und die Not der Tiere zu lindern.
Es wird angestrebt, diesen Anspruch bei internationalen Kooperationen und auch bei grenzüberschreitenden Tierschutzprojekten umzusetzen. Dadurch soll ein Beitrag zur Verbesserung und Harmonisierung des Tierschutzes in Europa geleistet werden.

An Kooperationen mit deutschen und außerdeutschen sowie übernationalen Tierschutzgruppen, -vereinen, Tierheimen und Organisationen, die zur  Erfüllung der Vereinsaufgaben beitragen, ist der Verein ausdrücklich interessiert. Die Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch mit anderen gleich gesinnten Gruppierungen werden angestrebt und zum Wohle der Tiere genutzt.

Der ITV Grenzenlos sorgt für die Präsentation und die Erläuterung der Vereinsaufgaben und der geleisteten Arbeit in der Öffentlichkeit. Er setzt sich für die Rechte der Tiere ein, wo immer das erforderlich ist.

§ 3
Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins  dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten oder Verpflichtungen dafür eingehen.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen erhalten.

§ 4
Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person werden, die bereit ist, dem Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu helfen und sich schriftlich beim Vorstand anmeldet.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder trotz Mahnungen seiner Beitragspflicht nicht nachkommt. Der Vorstand entscheidet darüber, ob einer dieser Gründe vorliegt. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden weder voll noch anteilig erstattet.

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5
Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus einem(einer) Vorsitzenden, dem(der) stellvertretenden Vorsitzenden, dem(der) Schatzmeister(in), dem(der) Schriftführer(in) und bis zu 3 Beisitzern. Er kann bei Bedarf durch einen Beirat ergänzt werden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

Die Vertretung des Vereins  obliegen  der/dem Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie kann im Einzelfall auf Dritte übertragen werden.

In der Vorstandssitzung, zu dem der(die) Vorsitzende oder der(die) stellvertretende Vorsitzende mindestens zweimal im Jahr schriftlich einlädt, wird durch einfachen Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder entschieden. Die Vorstandssitzung leitet der/die  Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der/die   stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Die Mitglieder des Vorstands können nur aus besonderen Gründen durch Beschluss von einem Drittel der Mitglieder des Vereins abberufen werden. Gleichzeitig mit der Abberufung eines Vorstandsmitglieds muss ein Nachfolger gewählt werden.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, nimmt ein anderes Vorstandsmitglied nach Entscheidung durch den Vorstand die Position bis zur Neuwahl des Vorstands wahr.

Der Vorstand kann zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen einladen.

§ 6
Mitgliederversammlung

Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins schriftlich eingeladen. Sie muss mindestens alle zwei Jahre stattfinden. Sie muss außerdem stattfinden, wenn 20% der Mitglieder dies schriftlich beantragen. Die Einladung hat unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen (Poststempel) vor dem Sitzungstermin schriftlich zu erfolgen. Die Einladung kann postalisch oder durch elektronische Post erfolgen.

Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden oder bei Verhinderung beider von einem/r von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter/in geleitet.

Jedes Mitglied hat eine Stimme, die dem Vorstand schriftlich übertragen werden kann. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Für eine Satzungsänderung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Für Beschlussfassungen im schriftlichen oder digitalen Umlaufverfahren gelten die Mehrheitsregeln für die abgegebenen Stimmen entsprechend. Ein Quorum für die Beteiligung besteht nicht.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

a) Die Entgegennahme des Jahresberichts und des Finanzberichts des Vorstands. Die Entlastung des Vorstands.

b) Die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags.

c) Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.

d) Die Beschlussfassung über wichtige und grundsätzliche Fragen, soweit sie nicht zur laufenden Geschäftsführung gehören oder keinen Aufschub dulden.

e) Die Änderung der Satzung.

f) Die Auflösung des Vereins.

g) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand der Rechenschaftsbericht, der Bericht über die Abrechnungen des Vereins sowie die Haushaltsplanung für das bevorstehende Geschäftsjahr bekannt zu geben.

Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung muss ein Protokoll geführt werden, aus dem die gefassten Beschlüsse ersichtlich sind. Das Protokoll muss von der/dem Vorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung von  der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in  unterschrieben sein. Es kann von jedem Mitglied des Vereins eingesehen werden.

Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind öffentlich.

§ 7
Entschädigungen

Alle Ämter werden ehrenamtlich ausgeübt.

§ 8
Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes.